1. Allgemeines Angebot
    1.1.    Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen. 
    1.2.    Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
  2. Umfang der Leistung – Schriftform
    2.1.    Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 
    2.2.    Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals. 
    2.3.    Von allen Zeichnungen, Skizzen und Modellen behalten wir uns das Copyright ausdrücklich vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt, kopiert, an Dritte weitergegeben oder zur Selbstherstellung der Teile benutzt werden.
  3. Preise
    3.1.    Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese im Zeitpunkt der Rechnungslegung anfällt. 
    3.2.    Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.
    3.3.    Preisgleitklausel: Da sich die Marktpreise stark verändern, müssen wir zum jeweiligen Liefertermin über die dann marktüblichen Preise sprechen und gegebenfalls angleichen.
  4. Verpflichtungen des Auftraggebers
    4.1.    Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmittel behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber (im Folgenden auch „AG“ genannt) uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstige besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt zugeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrengüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren (DIN-Daten-Blatt). 
    4.2.    Auf eine zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der AG schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 
    4.3.    Der AG hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), sowie bei einer evtl. vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben. 
    4.4.    Die Erstellung der Kollilisten erfolgt in deutscher Sprache. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der AG verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    4.5.    Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem AG. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der AG ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschl. des notwendigen Bedienpersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Die mögliche Arbeitszeit am Verpackungsort ist abzuklären. 
    4.6.    Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln. 
    4.7.    Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber zu sorgen; unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gemäß Absatz 10.
  5. Zahlung
    5.1.    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Zahlung ausschließlich in EURO-Zahlungsanweisung ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten; die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Rechnung. 
    5.2.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder umstritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Verhältnis beruhen.
  6. Leistungszeiten
    6.1.    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist die Leistungszeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. 
    6.2.    Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, gleichgültig, ob diese bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Leistungszeit tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzugs entstehen. Wir sind verpflichtet Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem AG unverzüglich mitzuteilen. 
    6.3.    Setzt uns der AG, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen noch angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er berechtigt, sofern wir auch diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurück zu treten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen jedoch dem AG nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht. 
    6.4.    Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten. 
  7. Gefahrenübertragung
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in Fällen Feuer, Sturm, Wasser, Ungeziefer, Einbruch, Diebstahl, höherer Gewalt etc. ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den AG über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der AG in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1.    Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten uns gegenüber vor. 
    8.2.    Dies gilt auch, soweit zwischen uns und dem AG das Scheck-Wechsel-Verfahren praktiziert wird; unter diesen Voraussetzungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Gutschrift des Wechsels. 
  9. Haftung für Mängel
    9.1.    Soweit wir gewährleistungspflichtig sind, sind wir verpflichtet, nach unserem eigenen Ermessen entweder auf eigene Kosten den eingetretenen Mangel zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen. Zur Durchführung der uns treffenden Gewährleistungspflicht hat uns der AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. 
    9.2.    Schlägt die Mangelbeseitigung aus Gründen fehl, die wir zu vertreten haben, insbesondere verzögert sich die Mangelbeseitigung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder sind wir nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Rücktritt oder Minderung). Diese Rechte stehen dem AG auch dann zu, wenn wir die Durchführung der Mangelbeseitigung schuldhaft verzögern oder die uns treffende Mangelbeseitigungspflicht schuldhaft verletzen. 
    9.3.    Der AG ist verpflichtet, bei Entgegenahme des verpackten Gutes am Auslieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der AG zur Wahrung seiner Gewährleistungs- und Ersatzansprüche verpflichtet, eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Gefahrenübergang. 
    9.4.    Voraussetzung jeder Gewährleistungshaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung beruht, die ihre Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde. 
    9.5.    In jedem Fall haften und gewährleisten wir unter der Voraussetzung des sachgemäßen Transportes sowie ordnungsgemäßer Verladung nur für unmittelbare Schäden am Verpackungsgut, welche nachweislich auf fehlerhafte Verpackung zurückzuführen sind. Unsere Haftung erstreckt sich nur auf die mit dem AG vereinbarte Nachhaftzeit. Ist eine solche nicht besonders vereinbart, haften wir nur für die Dauer von 6 Monaten. 
    9.6.    Bei Teilverpackungen, Verpackungen in Verschläge sowie von gebrauchten Maschinen/Anlagen übernehmen wir eine Gewährleistung für unsere Arbeit und die richtige Anwendung unseres Materials, schließen aber, wenn nichts anderes vereinbart, eine Haftung für das Packgut selbst aus. 
  10. Haftungsbegrenzung – Haftungsfreisetzung
    10.1.    Wir verwenden einwandfreies Material und verpacken nach den geltenden Regeln der Technik: nach HPE-Richtlinien und gemäß DIN 55473/55474 für Trockenmittel und gemäß DIN 55530/55531 für Folien.
    10.2.    Vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsausschlüsse haften wir auf Ersatz für Schäden, die durch eine nachgewiesene schuldhafte Fehlleistung durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Die Haftung entfällt, wenn durch uns als Auftragnehmer bewiesen werden kann, dass der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände verursacht wurde, die wir bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen wir nicht abwenden konnten.
    10.3.    Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden verursacht wurde durch
    -    eine Handlung oder Unterlassung des AG, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonst in seinem Interesse oder mit seinem Willen bei der Verrichtung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages tätigen Personen
    -    aus der Behandlung, dem Verladen, Verstauen oder Ausladen der Güter durch unter vorstehenden bezeichneten Personen 
    -    aus der Schadhaftigkeit der Güter selbst, der Beweis dafür, dass der Verlust oder die Beschädigung durch einen oder mehrere der vorstehend bezeichneten Umstände verursacht worden ist, obliegt uns als AN. Kann nachgewiesen werden, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einem oder mehreren der vorstehend bezeichneten Umstände entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einem oder mehreren dieser Umstände entstanden ist.
    10.4.    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Haftungsgrundsätze Ziffern 10.1 und 10.2 hinsichtlich eines durch nachgewiesene schuldhafte Fehlleistung unsererseits verursachten Schadens haften wir für – einfache – Fahrlässigkeit bis zum dreifachen Wert des jeweiligen Auftrags (Verpackung), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von maximal Euro 50.000.- je Schadensereignis/Auftrag (Haftungsbegrenzung), es sei denn der AG macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des besonderen Risikos/besonderer Wert der Verpackungsgegenstände eine weitergehende Versicherung über uns abzuschließen. Dies empfehlen wir. Die anfallende Mehrprämie trägt der AG. 
    10.5.    Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
    10.6.    Für unser Unternehmen besteht eine Haftpflichtversicherung 512.000 EUR für Sachschänden je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung beträgt das Doppelte, 1.534.000 EUR für Personenschäden je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung beträgt das Doppelte, für Vermögensschäden je Versicherungsfall bis zu 52.000 EUR, max. das Doppelte pro Kalenderjahr. Eine weitergehende Haftpflichtversicherung kann auftragsbezogen auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden, wenn dieser dies ausdrücklich verlangt und beantragt.
  11. Haftungsfreisetzung zu Gunsten Dritter
    Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Aurbgeitnehmern/Angestellten/Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen/Subunternehmern geltend macht.
  12. Beweislast – Verjährung
    12.1.    Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungs- oder Haftungsfalles obliegt dem AG, er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs – dem Grund und der Höhe nach – zu überzeugen. Gewährt er uns nicht diese Gelegenheit zur Sicherung des Beweises, so sind wir insoweit von jeder Haftung frei.
    12.2.    Unsere Haftung verjährt grundsätzlich in den gesetzlichen Gewährleistungsfristen; dies gilt auch für etwaige Schäden am verpackten Gut. Soweit ein darüber hinaus gehender Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen. 
  13. Gerichtsstand – Geltungsbereich
    13.1.    Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Wohnsicht zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den AG auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. 
    13.2.    Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen. 
    13.3.    Vorstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 BGB; die Regelung von Absatz 13.1. gilt nur gegenüber Vollkaufleuten.
  14. Lagerhaltung und Speditionsleistung
    Fracht-, Speditions- und Lagerverträge werden gemäß den ADSp 2017 (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017) ausgeführt.